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Art. 31 · Grundmasse

BZO Oberrieden · S. 11 · Original-PDF

1Es gilt die zonengemässe Ausnützungsziffer.

2Es sind maximal vier Vollgeschosse und ein Dach-/Attikageschoss zuläs­ sig. *

3Ein Dachgeschoss bzw. die giebelseitige Fassadenhöhe darf maximal 4.5 m über die Profilline gemäss Ziffer 4 hinausragen. Ein Attikageschoss bzw. die Gesamthöhe bei Flachdach darf maximal 3.3 m über die Profilline ge­ mäss Ziffer 4 hinausragen. *

4Die Profillinie darf an keinem Punkt des Gebäudes, vorbehältlich Ziffern 3, 5 und 7, überschritten werden. Sie verläuft bei Giebeldächern im Abstand von 7.5 m und bei Flachdächern im Abstand von 8.0 m, gemessen ab dem massgebenden Terrain, parallel zum Hang. *

5Vordächer dürfen die Profillinie überragen.

6Geschlossene Brüstungen dürfen die Profillinie nicht überschreiten.

7Verglaste Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen (Wintergärten) dürfen die Profillinie überragen, wenn sie insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sind.

8Der seitliche Mehrlängenzuschlag entfällt.

9Die maximale Gebäudelänge beträgt bei der Zone W2 (25%) 30 m und bei den Zonen W2 (35%) und WG2 (30%) 35 m.

10Die Breite der einzelnen Geschossstufen darf maximal 16 m betragen.

4Weitere Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.