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Art. 18 · Mehrlängenzuschlag

BZO Oberrieden · S. 7 · Original-PDF

1Ein Mehrlängenzuschlag gilt für mehr als 18 m lange Fassaden; er beträgt ein Drittel der Mehrlänge. Der Grenzabstand beträgt in den Zonen W2 und WG2 aber höchstens 9 m und in den Zonen W3 und WG3 höchstens 12 m. Kleinbauten und Anbauten im Sinne von §§ 49 Abs. 3 und 273 PBG sind in die Mehrlängenberechnung nicht einzubeziehen. *

2Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von be­ nachbarten Hauptgebäuden werden zusammengerechnet, wenn der Gebäu­ deabstand 7 m unterschreitet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.