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Art. 55 · Ausnahmen, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, Einstellung der …
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 36 · Original-PDF
Ausnahmen, Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes, Einstellung der Bauarbeiten
1Das vorliegende Bau- und Zonenreglement tritt nach der Annahme durch die Einwohnergemeinde mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere das Bau- und Zonenreglement vom 11. April 1995 / 28. März 2003 / 22. Februar 2005 sind aufgehoben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.