Art. 48 · Ergänzende Bestimmungen zu bewilligungsbedürftigen Bauten und Anlagen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 33 · Original-PDF
Ergänzende Bestimmungen zu bewilligungsbedürftigen Bauten und Anlagen einer Höhe von mehr als 50 cm oder mit einem Ausmass von mehr als 50 m3.
2Ausserhalb der Bauzonen sind künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtungen, Bauten und Anlagen, die in einer festen Beziehung zum Boden stehen und den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, generell bewilligungspflichtig.
29 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 G. Rechtsschutz Hinweis auf PBG § 206 Rechtsmittel
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