Art. 46 · Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 32 · Original-PDF
Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen
1Die lärmbelasteten Gebiete können die gültigen Grenzwerte der Eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) nur mit Massnahmen eingehalten werden. Daher sind in diesen Gebieten die Bestimmungen von Art. 29-31 LSV besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden.
2Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um Ausnahme-Bewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV einzureichen.
3Bei Parzellen, die nach 1985 in eine Bauzone eingezont wurden gilt
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