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Art. 37 · Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 29 · Original-PDF

1Flachdächer und flach geneigte Dächer bis 5° Neigung, die nicht als Terrassen genutzt werden oder mit Sonnenkollektoren bestückt sind, sind unter Beachtung der gängigen Richtlinien (z. B. Gründachrichtlinien der Schweizerischen Fachvereinigung für Gebäudebegrünung) und unter Verwendung von einheimischen, standorttypischem Saatgut (z.B. gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Wildpflanzen) extensiv zu begrünen. Bei Kleinflächen sowie in begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

2Nicht bebaute Teile der Bauparzelle, die nicht als Privatgärten, Spielplatz oder ähnliches genutzt werden, sind unter Verwendung von mehrheitlich einheimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern und Wildkräutern sowie unter Beachtung des Naturschutzleitplans und der Vernetzungsachsen für Kleintiere gemäss kantonalem Richtplan zu gestalten und zu pflegen.

3Industrie- und Gewerbebetriebe sind an den Zonenrändern mit einheimischen, standortsgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

4Weitere geeignete Elemente sind z. B. Hecken, Einzelbäume, Kleingewässer, die Begrünung von Stützmauern und von Fassaden, unverfugten Mauern, Rasengittersteinen, Kleinstrukturen und dergleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.