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Art. 162 · Bezug von Neubauten

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 31 · Original-PDF

Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze und anderer Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe von Fr. 1'200.-- pro Zimmer zu entrichten (siehe § 159 PBG).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.