Art. 16 · Grünzonen A / B Gr-A / Gr-B
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 16 · Original-PDF
Gebiet a: Schutz des Zuströmbereichs der Grundwasserfassungen und Grundwasserschutzzone gemäss separatem Schutzzonenreglement. Gebiet b: Landwirtschafts- oder Gartennutzung. Freihaltung von Bauten und Lagern. Gebiet c: Zonen zum Schutz des Uferbereichs und zur naturnahen Gestaltung der Bachufer; keine Hochbauten, Anlagen, Parkplätze oder Lager (ausgenommen Fuss- und Radwege, Spiel- und Retentionsanlagen in Form von offenen Mulden). Bauten und Anlagen zur Regulierung des Wasserstandes und zur Energiegewinnung sind zulässig. Gebiet d: Öffentliche Freiflächen mit Freizeitanlagen (Erholungsraum Sure) naturnahe Retentionsanlagen, offene Gewässer, extensive landwirtschaftliche Nutzung.
Auf einer Breite von 8 m angrenzend an Wohnzonen sind private Gartenanlagen (ohne Mauern und Hochbauten aller Art) zulässig. Gestaltung und Bepflanzung sind im Rahmen der Gestaltungspläne festzulegen.
12 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 Gebiet e: Extensive landwirtschaftliche Nutzung, Retentions- und Überschwemmungsflächen Gebiet f: Freihalten der Waldränder von baulichen Massnahmen (keine Hochbauten, Anlagen, Parkplätze oder Lager (ausgenommen Fusswege, offene Gartenanlagen, Freizeit- und Spielflächen)). Gebiet g: Freihalten der Waldränder von baulichen Massnahmen (Parkplätze erlaubt). Gebiet h: Freihaltung Gewässerraum. Zulässige Anlagen und Nutzungen richten sich nach Art. 41c GschV. Bauten und Anlagen für den Hochwasserschutz sind zulässig.
Bei der Gestaltung der Gebiete c, d und e dient der Richtplan Sureraum als wegleitende Grundlage. In den Grünzonen A ist das Ausbringen von Flüssigdünger verboten.
2Die Grünzone B ist anderen Nutzungszonen überlagert. In Bauzonen kann die Ausnützung auf angrenzende bebaubare Bereiche übertragen werden. In der Grünzone B sind folgende Nutzungen zulässig: Kleinbauten gemäss § 124 PBG sowie Immissionsschutzmassnahmen, offene Parkplätze und Gartenanlagen. Die Bepflanzung ist mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu gestalten. Gartenanlagen haben den natürlichen Terrainverlauf zur Umgebung zu wahren. Der Teilbereich der Parzelle Nr. 867 (Gebiet Hirschen) ist als gestalteter Garten zu erhalten. Eine unterirdische Parkierung ist zulässig.
13 Gemeinde Oberkirch I Bau- und Zonenreglement 2010 I 17. August 2022 c Nichtbauzonen
1In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundes-rechtlichen Vorschriften. Ausnahmebewilligungen richten sich nach § 24 RPG und nach dem Umweltschutzrecht des Bundes.3
2Standort, Dimensionen, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass sich diese bestmöglich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung einordnen. Sie sind in der Regel mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu begrünen.
3Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, sind zu untersagen. Terrainveränderungen, Begradigung von Waldrändern sowie Veränderungen von Bachläufen und andere Massnahmen dürfen keinesfalls zu einer ökologischen Verarmung der Landschaft beitragen.
4Auf der Parzelle Nr. 633 Burg (Grundbuch Stand: Jan. 2010) gilt folgende Nutzungseinschränkung: Die Erstellung von Hochbauten sowie optisch in Erscheinung tretenden Anlagen für den Gartenbau oder die bodenunabhängige Produktion (wie z. B. Plastiktunnels oder Glasbauten) sind nicht zulässig.
5Durch das Betreiben des Golfparks ergeben sich keine Einschränkungen der gesetzlich erlaubten Nutzungen der landwirtschaftlichen Flächen entlang des Golfareals wie Hofdüngeraustragung, Pflege- und Erntearbeiten, Beweidung usw.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.