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Art. 137 · Gewässerabstand
BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Oberkirch · S. 26 · Original-PDF
Hinweis auf StrG §§ 84-92 Strassenabstände Hinweis auf StrG §§ 84-92 Strassenabstände
1Entlang der Sure und des Hofbachs bestehen Gewässerabstandspläne, die für den Abstand von Hochbauten massgebend sind.
2Unter Beachtung von Art. 23 Abs. 4 kann der Gemeinderat für nicht dauernd bewohnte Kleinbauten von höchstens 15 m2 Grundfläche (Pergolen, Kleintierställe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) kleinere Abstände bewilligen.
3Für den Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern gilt § 136 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.