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Art. 29 · Erholungsflächen, Kinderspielplätze
BZO Baureglement Gemeinde Oberiberg · S. 8 · Original-PDF
1 Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens vier Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte, möglichst windgeschützte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten.
2 Erholungsflächen sind grundsätzlich als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten.
Abstellflächen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.