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Art. 32c · Mindestdichte

BZO Oberglatt · S. 15 · Original-PDF

42 Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei neuen Bauten gemäss Art. 23, 26a und 27 mindestens 80 % der effektiv realisierbaren Geschossflächen auf den von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren.

2Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen, dass diese 80 % der effektiv realisierbaren Geschossflächen auch nach der Erstellung der bewilligten neuen Bauten jederzeit erreicht werden können.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.