← BZO Oberglatt · Inhaltsverzeichnis
Art. 32c · Mindestdichte
BZO Oberglatt · S. 15 · Original-PDF
42 Wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist bei neuen Bauten gemäss Art. 23, 26a und 27 mindestens 80 % der effektiv realisierbaren Geschossflächen auf den von der Baueingabe erfassten Grundstücken zu realisieren.
2Andernfalls ist mit der Baueingabe der Nachweis zu erbringen, dass diese 80 % der effektiv realisierbaren Geschossflächen auch nach der Erstellung der bewilligten neuen Bauten jederzeit erreicht werden können.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.