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Art. 26 · Mehrlängenzuschlag

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

MehrlängenWird die in § 6 festgelegte Gebäudelänge überschritten, erhöht sich der zuschlag zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.