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Art. 25 · Bruttogeschossfläche

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

Als Ausnützungszuschlag gemäss § 9 ABauV müssen folgende Elemente nicht in die BGF-Berechnung einbezogen werden:

–Räume in Attika- oder Dachgeschossen. Bei letzteren darf die Kniestockhöhe von 1.20 m auf mindestens 2/3 der anrechenbaren Fassadenlänge nicht überschritten werden.

–Bastel- und Hobbyräume in Untergeschossen. 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.