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Art. 52 · Klein- und Anbauten

BZO Oberengstringen · S. 15 · Original-PDF

1Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV beträgt der Grenzabstand mindestens 1.75 m, in der WStalden 3.50 m.

2Dieser verminderte Grenzabstand ist ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn nur bis zu einem Drittel der Länge der gemeinsamen Grenze gestattet.

3In der WStalden ist eine nachbarliche Näherbauvereinbarung für Klein- und Anbauten mit einer Gesamthöhe von max. 3 m möglich, sofern die zugehörige Fassade nicht mehr als ein Drittel der nachbarlichen Grenze beansprucht.

2BDV Nr. 0514 / 22, teilweise Nichtgenehmigung vom 18.08.2022 12/20

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.