Art. 51 · Näherbau
BZO Oberengstringen · S. 15 · Original-PDF
1Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen zwei Hauptgebäuden auf weniger als 3.50 m, so wird die Gebäudelänge unter Einbezug sämtlicher Gebäude einschliesslich dieser Gebäudeabstände bestimmt (vgl. Skizze im Anhang).
2Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen zwei Klein- und/oder Anbauten bzw. zwischen einem Hauptgebäude und einer Klein- oder Anbaute auf weniger als 2.00 m, so werden die benachbarten Gebäude zur Ermittlung der Gesamtlänge zusammengerechnet (vgl. Skizze im Anhang). Sind die Klein- oder Anbauten offen ausgebildet, wobei die Durchsicht gewährleistet ist, oder beträgt deren Gesamthöhe nicht mehr als 2.00 m, so kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.