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Art. 41 · Massvorschriften

BZO Oberengstringen · S. 13 · Original-PDF

1Die Baumassenziffern für Hauptgebäude sowie Klein- und Anbauten gemäss den Bestimmungen über die Regelbauweise dürfen um max. einen Zehntel (1/10) erhöht werden. Bei Arealüberbauungen im Konsultationsbereich von Störfallanlagen ist eine Erhöhung der Baumassenziffern nur möglich, sofern das Störfallrisiko tragbar bleibt. Dies ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch eine Risikobeurteilung nachzuweisen.

2Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht.

3Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten.

4Arealintern kann unter der Voraussetzung von § 270 Abs. 3 PBG von den kantonalen Mindestabstandsbestimmungen abgewichen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.