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Art. 9 · Um- und Ersatzbauten

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 4 · Original-PDF

1Die das Ortsbild prägenden Bauten dürfen unter Beibehaltung der ur­ sprünglichen Bausubstanz, des bisherigen Gebäudeprofils und des her­ kömmlichen Erscheinungsbildes umgebaut werden. Ihr Abbruch und Wie­ deraufbau ist nur zulässig, wenn sich eine Renovation als unverhältnismäs­ sig erweist.

2Die übrigen Bauten in der Kernzone A können durch zonengerechte Neu­ bauten ersetzt werden. Die Baubehörde kann die Übernahme von bestehen­ den Fluchten und Höhen vorschreiben, wenn die Einpassung ins Ortsbild dies verlangt. Ihr Abbruch darf erst vorgenommen werden, wenn ein Ersatz­ bau bewilligt ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.