Art. 9 · Um- und Ersatzbauten
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 4 · Original-PDF
1Die das Ortsbild prägenden Bauten dürfen unter Beibehaltung der ur sprünglichen Bausubstanz, des bisherigen Gebäudeprofils und des her kömmlichen Erscheinungsbildes umgebaut werden. Ihr Abbruch und Wie deraufbau ist nur zulässig, wenn sich eine Renovation als unverhältnismäs sig erweist.
2Die übrigen Bauten in der Kernzone A können durch zonengerechte Neu bauten ersetzt werden. Die Baubehörde kann die Übernahme von bestehen den Fluchten und Höhen vorschreiben, wenn die Einpassung ins Ortsbild dies verlangt. Ihr Abbruch darf erst vorgenommen werden, wenn ein Ersatz bau bewilligt ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.