← BZO Oberägeri · Inhaltsverzeichnis

Art. 51 · Übergangsrecht zu Gebäuden ohne Näherbaurecht

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 18 · Original-PDF

1Zu den Gebäuden, die vor dem 4. Juni 1975 und ohne Näherbaurecht nä­ her an die Grenze gebaut wurden, als dies gemäss dieser Bauordnung zu­ lässig wäre, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.

2Gegenüber bestehenden Gebäuden auf Nachbargrundstücken, welche die geltenden Grenzabstandsvorschriften nicht einhalten, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren den Grenzabstand in Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Interessen der Wohnhygiene sowie nachbarlicher Interessen angemessen reduzieren, wenn für dieses Gebäude kein Näherbaurecht oder aber ein gegenseitiges Näherbaurecht besteht, welches vor dem 1. Januar 2019 begründet worden ist. Der Gebäudeab­ stand berechnet sich in der Folge nach Massgabe des durch den Gemeinde­ rat reduzierten Grenzabstands. 18 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.