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Art. 5 · Wohn- und Arbeitszonen

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 3 · Original-PDF

1Die Wohn- und Arbeitszonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen ver­ gleichbare Zwecke sowie für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

2In der WA3 sind in dem auf Strassenniveau zugänglichen Geschoss grund­ sätzlich keine Wohnnutzungen zulässig und es sind auf diesem Geschoss mindestens 20 % der realisierbaren anrechenbaren Geschossfläche für gewerbliche Nutzung zu schaffen.

3Der Gemeinderat kann abweichend von Abs. 2 ausnahmsweise Wohnnut­ zungen in dem auf Strassenniveau zugänglichen Geschoss zulassen, sofern in anderen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück mindestens 20 % der gesamten realisierbaren Geschossfläche gewerblich genutzt wer­ den.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.