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Art. 39 · Besondere Grenzabstände

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 14 · Original-PDF

1Für Abstände von privaten Strassen und Wegen finden für alle Bauten und Anlagen die Bestimmungen des Strassenreglements für Gemeindestrassen sinngemäss Anwendung, für solche von Gemeindestrassen gilt das kantona­ le Recht.

2Grenz-, Näher- und Überbaurechte können nur ausgeübt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 14 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1

3In den Kernzonen A, B und U kann der Gemeinderat den Grenzabstand - mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer - aus städtebaulichen Gründen reduzieren oder ganz aufheben. In diesem Fall kann auch von der maximalen Gebäudelänge abgewichen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.