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Art. 36 · Sichtbarkeit von Untergeschossen

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 14 · Original-PDF

1Es ist nur ein sichtbares Untergeschoss pro Gebäude zulässig. Bei weite­ ren Untergeschossen dürfen ausschliesslich betrieblich notwendige Öffnun­ gen (z.B. Garagentor) nach aussen in Erscheinung treten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.