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Art. 34 · Lichtverschmutzung

BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 13 · Original-PDF

1Zum Schutz vor Lichtverschmutzungen ist bei Aussenbeleuchtungen si­ cherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur die erforderlichen Bereiche beleuchtet und die Betriebszeiten mit techni­ schen Hilfsmitteln auf das notwendige Minimum begrenzt werden.

2Leuchtende Reklamen, die Beleuchtung von Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 24.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.