Art. 30 · Siedlungsrand und Pflanzungen
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 12 · Original-PDF
1Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder massgeblichen Umgestaltun gen des Aussenraums ist im Grenzabstand auf mind. 1⁄3 der Länge zur Landwirtschaftszone eine Bepflanzung mit standortgerechten, einheimi schen Sträuchern oder – nach schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft – ein standortgerechter, einheimischer mittel- bis grosskroniger Baum vorzu weisen und bei Abgang zu ersetzen. Durchgehende Mauern und dichte Formschnitthecken sind nicht zulässig.
2Das EG
ZGB
regelt die Abstände.
3Bauvorhaben am Siedlungsrand gehen besonders umsichtig mit ihrem Er scheinungsbild und ihrer Aussenwirkung um. Soll von Geschossigkeit, Ge bäudelänge oder Nutzungsmass gegenüber der Einzelbauweise abgewi chen werden, sind die Vorzüge dieser Abweichungen in Bezug auf die land schaftliche Einbettung und die Aussenwirkung nachzuweisen. 12 Einwohnergemeinde Oberägeri 7.1-1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.