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Art. 14 · Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen
BZO Bauordnung Oberaegeri · S. 6 · Original-PDF
1Die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind für öf fentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
2Zu den Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenz- und Ge bäudeabstände dieser Zonen eingehalten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.