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Art. 50

BZO Nürensdorf · S. 17 · Original-PDF

1. Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. Erhebung einer Mehrwertabgabe 2. Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m2. 3. Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100’000 gekürzten Mehrwerts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.