Art. 42
BZO Nürensdorf · S. 15 · Original-PDF
1. Für Klein- und Anbauten gemäss § 273 PBG gilt allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m, wenn die von ihnen überbaute Fläche nicht grösser als 50 m2 ist. Wird die Grundfläche von 50 m2 überschritten, sind die ordentlichen Grenzabstände der jeweiligen Zone massgeblich. Klein- und Anbauten 2. Die geschlossene Überbauung ist mit Zustimmung des Nachbareigentümers bis zu einer Anstosslänge von 6 m zulässig. 3. Klein- und Anbauten, deren überbaute Fläche in ihrer Summe für das einzelne Grundstück nicht grösser als 50 m2 ist, sind für die Überbauungsziffer nicht anrechenbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.