Art. 5.7 · Gestaltung, Einordnung
BZO Niederweningen · S. 8 · Original-PDF
5.7 Gestaltung, Einordnung
1Alle Bauvorhaben haben durch ihre Ausmasse, Form und Massstäblichkeit die herkömmliche charakteristische Bausubstanz und damit die ländliche Erscheinung des Ortsbildes in seinen Grundzügen zu respektieren und zu wahren.
2Sie haben sich hinsichtlich Gestaltung und Stellung gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzuordnen.
3Abweichungen von Abs. 1 und 2 dürfen nur bewilligt werden, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung einen Fachberater gemäss Art. 5.15 beiziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.