Art. 33 · Höhen
BZO Niederglatt · S. 15 · Original-PDF
Die zulässigen Fassadenhöhen dürfen um 3.3 m erhöht werden.
15/21 Bau- und Zonenordnung
R1.06-01 B Pflicht zum Gestaltungsplan
Art. 33.1 Gebiete mit Pflicht zum Gestaltungsplan
1In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten "Rietlen Nord", "Rietlen Süd", "Gwyd" darf je Gebiet nur aufgrund eines Gestaltungsplanes gebaut werden.
2Für die Bestimmung der Mindestanzahl Motorfahrzeugabstellplätze kann anstelle von Art. 55 die Wegleitung der Baudirektion zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen (Oktober 1997) angewendet werden.
3Je Gestaltungsplanpflichtgebiet ist in der Regel ein Gestaltungsplan aufzustellen. Eine Aufteilung der Perimeter in zwei Gestaltungspläne ist nur mit Zustimmung durch den Gemeinderat zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine unabhängige Erschliessung möglich ist und ein Gesamtkonzept für das ganze Gestaltungsplanpflichtgebiet vorliegt.
4Gestaltungspläne, die den Rahmen der Bau- und Zonenordnung einschliesslich der nachstehenden Abweichungen nicht überschreiten, bedürfen im Sinne von § 86 PBG lediglich der Zustimmung des Gemeinderates und einer kantonalen Genehmigung.
Art. 33.1a Zweck "Rietlen Nord", "Rietlen Süd" und "Gwyd"
1Die Gestaltungspläne bezwecken:
–Erstellung gestalterisch hochwertiger Überbauungen mit angemessenem Gewerbeanteil;
–Stärkung des Ortszentrums;
–Ergänzung des bestehenden Versorgungsangebots;
–Differenziertes Wohnangebot für breite Bevölkerungsschichten;
–Erstellung von attraktiven öffentlichen Freiräumen
2Das Richtprojekt "Rietlen-Gwyd" ist in den Vorschriften des Gestaltungsplans als wegleitend zu erklären. Mit Nachweis einer mindestens gleich hohen Siedlungsqualität kann der Gemeinderat Abweichungen vom Richtprojekt zulassen.
Art. 33.2 Gebiet "Rietlen Nord" Im Gebiet "Rietlen Nord" gelten die folgenden Vorgaben:
a)Anrechenbare Untergeschosse max. 1
b)Anzahl Vollgeschosse max. 5 b2) Fassadenhöhe max. m 18 m
c)Dach- und Attikageschosse keine zulässig
d)Gebäudelänge frei
e)Geschossfläche in Vollgeschossen max. m2 8'200
f)zuzüglich Geschossfläche für Arbeiten in Vollgeschossen max. m2 300
g)Mehrlängenzuschlag arealintern frei
h)Nicht störende Betriebe sind auf der gesamten Nutzfläche eines Gebäudes zulässig.
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R1.06-01 Art. 33.3 ersatzlos gestrichen
Art. 33.4 Gebiet "Gwyd" Im Gebiet "Gwyd " gelten die folgenden Vorgaben:
a)Anrechenbare Untergeschosse max. 1
b)Anzahl Vollgeschosse in Teilgebiet A max. 3 b2) Fassadenhöhe Teilgebiet A max. m 11.4
c)Anzahl Vollgeschosse in Teilgebiet B max. 4 c2) Fassadenhöhe Teilgebiet B max. m 14.7
d)Anzahl Vollgeschosse an der im Richtprojekt bezeichneten Lage max. 7 (räumlicher Akzent)
d2) Fassadenhöhe max. m2 24.6
e)Dach- und Attikageschosse keine zulässig
f)Gebäudelänge frei
g)Geschossfläche in Vollgeschossen max. m2 15'500
h)davon Geschossfläche für Arbeiten in Vollgeschossen mind. m2 2'500
g)Mehrlängenzuschlag arealintern frei
h)Nicht störende Betriebe sind auf der gesamten Nutzfläche eines Gebäudes zulässig.
IV Ergänzende Bauvorschriften
A Bauweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.