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Art. 43 · Abstand von öffentlichen Strassen

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 72 · Original-PDF

Sofern nicht durch Baulinien festgelegt, ist von Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbständigen Fuss- und Radwegen ein Strassenabstand von mindestens 3.60 m ab Fahrbahnrand einzuhalten. Von Kantonsstrassen ist ein Strassenabstand von 5.00 m einzuhalten. Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. 69 70 D Zuständigkeiten der Gemeindebaubehörden und Baupolizeiorgane

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.