Art. 40 · Gesamthöhe
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 66 · Original-PDF
1Die zulässige Gesamthöhe richtet sich nach Art. 2.
2Gesamthöhe: Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
3Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet.
4Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welches in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10% beträgt. 63 Skizzen zur Definition Vollgeschoss gemäss BMBV vom 1. August 2011 Skizzen zur Definition Untergeschoss gemäss BMBV vom 1. August 2011 64
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.