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Art. 30 · Fliessgewässer

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 52 · Original-PDF

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie - Bauten und Anlagen die folgenden Bauabstände: Bezeichnung Gewässer Bauabstand innerhalb Bauzone Bauabstand ausserhalb Bauzone

eingedolte Fliessgewässer 5.50 5.50

2Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.00 m zu wahren. Für Hochbauten ist zu Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Art. 30 Fliessgewässer

1Entlang der Fliessgewässer gelten zur Sicherung des Raumbedarfs für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer für sämtliche - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie - Bauten und Anlagen die folgenden Bauabstände: Bezeichnung Gewässer Bauabstand innerhalb Bauzone Bauabstand ausserhalb Bauzone

2Gegenüber der Ufervegetation ist mindestens ein Abstand von 3.00 m zu wahren. Für Hochbauten ist zu Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten.

3Für Bauten, die standortgebunden sind und an denen ein öffentliches Interesse besteht, kann die zuständige Behörde abweichende Abstände festlegen.

4Innerhalb des Bauabstandes ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Art. 30 Gewässerraum

1Der Gewässerraum gewährleistet die folgenden Funktionen: − die natürliche Funktion der Gewässer; − Schutz vor Hochwasser; − Gewässernutzung.

2Der Gewässerraum wird als flächige Überlagerung (Korridor) im Zonenplan Gewässerraum festgelegt.1 2

3Innerhalb des Gewässerraums sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse liegen. Alle anderen - bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind unter Vorbehalt des Bundesrechts untersagt.3 In dicht überbauten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.4

4Innerhalb des Gewässerraums ist die natürliche Ufervegetation zu erhalten. Zulässig ist nur eine extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder eine naturnahe Grünraumgestaltung. Dies gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.

5Die im Zonenplan Gewässerraum gekennzeichneten Gebiete gelten als „dicht überbaut“ im Sinne von Art. 41a Abs. 4 bzw. Art. 41b Abs. 3 GSchV.

Bezeichnung GewässerBauabstand innerhalb BauzoneBauabstand ausserhalb Bauzone
Moosbaanbach-5.00
Bipperkanal7.0013.00
Leen - Ängigraben5.007.00
Dorfbach5.007.00
Anterebach7.0011.00
Waulergrabe-7.00
Eschmattgrabe
Bachwaldgrabe-7.00
Galmisbächli5.007.00
Leuentalbach-5.00
eingedolte Fliessgewässer5.505.50

Tabelle von S. 52 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Bezeichnung GewässerBauabstand innerhalb BauzoneBauabstand ausserhalb Bauzone
Moosbaanbach-5.00
Bipperkanal7.0013.00
Leen - Ängigraben5.007.00
Dorfbach5.007.00
Anterebach7.0011.00
Waulergrabe-7.00
Eschmattgrabe
Bachwaldgrabe-7.00
Galmisbächli5.007.00
Leuentalbach-5.00
Eingedolte Fliessgewässer5.505.50

Tabelle von S. 117 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.