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Art. 38 · Terrainveränderungen mit Stützmauern

BZO Bauordnung Neuheim · S. 14 · Original-PDF

rainveränderungen mit Stützmauern

1Stützmauern mit Hinterfüllungen mit einer maximalen Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.

2Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mindestens 1.00 m von der Grenze entfernt und dürfen maximal 2.50 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass von der Grenze zurückzusetzen.

3Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie innerhalb des kleinen Grenzabstandes für Bauten die Höhe von 3.00 m nicht überschreiten.

4Wenn die angrenzenden Eigentümer zustimmen, darf von den Vorschriften in Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden, dies hat unterschriftlich und unwiderruflich zu erfolgen.

5Entlang von Kantonsstrassen gilt kantonales Recht. § 38 Terrainveränderungen mit Stützmauern (Entlang von Kantonsstrassen gilt kantonales Recht)

Abs. 1 Stützmauern mit Hinterfüllung Grenze A u ffü llu n g 1.00 g e w a c h s e n e s T e 1.00

18 max. 2.50 Abgrabung § 38 Terrainveränderungen mit Stützmauern (Entlang von Kantonsstrassen gilt kantonales Recht)

Abs. 2 Stützmauern bei Abgrabungen Grenze gewachsenes Terrain min. 1.00

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.