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Art. 48 · Ablagerungen von unverschmutztem Material

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 32 · Original-PDF

1Ablagerungen von unverschmutztem Material bedürfen in jedem Fall einer Bewilligung der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch, auch wenn diese nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Umweltschutzrechtes über Abfälle und Deponien fallen. Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich deren Zulässigkeit zudem nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

2Solche Ablagerungen sind gestattet, wenn a) sich der Standort aus der Sicht des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes eignet, b) eine genügende Zufahrt zur Verfügung steht, c) keine Naturobjekte oder andere schutzwürdige Gebiete beeinträchtigt werden, d) und diese nicht zu einer ökologischen Verarmung der Landschaft beitragen.

3Als Unterlagen sind einzureichen: a) Projektpläne über die Gestaltung des Areals vor und nach Abschluss der Ablagerung (Rekultivierungsplan) inkl. Schnitte b) Etappenplan mit zeitlichem Ablauf der Ablagerung. Ablagerungen von unverschmutztem Material* * Vgl. „Techn. Verordnung über Abfälle (TVA)“ vom 10. Dez. 1990

28 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011

Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann weitere Unterlagen verlangen.

4Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch befristet die Zeitdauer der Ablagerungen und der einzelnen Etappen.

Der Beginn jeder Etappe ist meldepflichtig. Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch verweigert die Inangriffnahme einer Etappe, wenn die vorangehende nicht gemäss Bewilligung rekultiviert und abgeschlossen ist.

5Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann offene, störende Areale nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten des Eigentümers rekultivieren lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.