Art. 38 · Ersatzabgabe
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 28 · Original-PDF
1Kann aus einem zwingenden Grund die erforderliche Anzahl Abstellflächen nicht realisiert werden, so ist die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch befugt, für die fehlende Anzahl eine einmalige, zweckgebundene Ersatzabgabe zu verlangen (§ 95 Strassengesetz).
2Die Ersatzabgabe pro fehlende Abstellfläche beträgt Fr. 4'000.--. Die Ersatzabgabe ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung zu bezahlen Ersatzabgabe III. Abstände Hinweis auf PBG § 120-129 Grenzabstand § 130-132 Gebäudeabstand § 133-134 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen § 135 Strassenabstand § 136 Waldabstand § 137 Gewässerabstand
24 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011
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