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Art. 34 · Bebauungsplan
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 24 · Original-PDF
Der Gemeinderat ist ermächtigt, Bebauungspläne zu erlassen. Wird eine Gebäudehöhe von 32 m überschritten, ist die Gemeindeversammlung zuständig. Bebauungsplan 7. Gestaltungsplan Hinweis auf PBG § 72 Zweck § 73 Form und Inhalt § 74 Gestaltungsplanpflicht § 75 Verhältnis zu Nutzungsplänen und
zum Bau- und Zonenreglement § 76 Modell und Profile § 77 Auflageverfahren § 78 Behandlung der Einsprachen, Entscheid, grundbuchliche Behandlung § 79 Kosten § 80 Geltungsdauer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.