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Art. 3 · Kommunale Richtplanung: Zuständigkeit

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 6 · Original-PDF

1Der Gemeinderat erlässt einen kommunalen Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan.

2Die Verkehrsflächen sind so anzulegen und zu gestalten, dass die Bedürfnisse der einzelnen Verkehrsteilnehmer zweckmässig und angemessen berücksichtigt sind, Erschliessungen haushälterisch dimensioniert und der motorisierte Verkehr in den Wohnquartieren beruhigt wird.

3Der Gemeinderat kann weitere Richtpläne erlassen. Kommunale Richtplanung: Zuständigkeit III. Nutzungsplanung

1. Gemeinsame Bestimmungen Hinweis auf PBG § 15 Nutzungspläne § 16 Bau- und Nutzungsvorschriften § 17 Zuständigkeit § 18 Anordnungen des Regierungsrates § 19 Vorprüfung § 20 Genehmigungspflicht § 21 Veröffentlichung § 22 Anpassung

2 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 2. Bauziffern Hinweis auf PBG § 23 Zweck und Anwendungsbereich der Bauziffern § 24 Ausnützungsziffer § 25 Überbauungsziffer § 26 Baumassenziffer § 27 Grünflächenziffer § 28 Versiegelungsanteil § 29 Berechnungsweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.