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Art. 2 · Rechtscharakter

BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 5 · Original-PDF

Die Vorschriften dieses Reglementes sind als öffentliches Recht zwingend und können durch Vereinbarung zwischen Nachbarn nicht abgeändert oder aufgehoben werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Rechtscharakter Teil B Planungsvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen Hinweis auf PBG § 1a Träger der Planung § 2 Ziele und Grundsätze der Raumplanung § 3 Zuweisung der Aufgaben § 4 Kommissionen § 6 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1 Gemeinde Neuenkirch Bau- und Zonenreglement 2011 II. Richtplanung Hinweis auf PBG § 7 Kantonaler Richtplan § 8 Regionale Richtpläne § 9 Kommunale Richtpläne § 10 Inhalt der Richtpläne § 11 Verbindlichkeit der Richtpläne § 12 Vorprüfung der Richtpläne § 13 Verfahren für die Richtpläne § 14 Anpassung der Richtpläne § 40 Kommunaler Erschliessungsrichtplan

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.