Art. 14 · Bepflanzung in den Arbeitszonen
BZO Bau- und Zonenreglement Neuenkirch · S. 13 · Original-PDF
1In den Arbeitszonen, insbesondere an den Parzellenrändern, bei Lagerplätzen und entlang von Strassen, sind Bepflanzungen mit Hochstämmen und/oder Hecken standortgerechter Arten anzulegen.
2Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen, der von der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch zu bewilligen ist.
3Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch kann für Plätze versiegelte Beläge untersagen.
4Die periodische Pflege wie Rückschnitt, Ersatzpflanzungen usw. ist durch den Eigentümer auf eigene Kosten durchzuführen. Nötigenfalls kann sie die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch auf Kosten des Eigentümers veranlassen. Bepflanzung in den Arbeitszonen
| (Seestrasse, Bahnhoftstr. West) | (allgemein) | (Eichenstr.) | (Industriestr.) | |
|---|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe höchstens* | 8.00 m | 10.50 m | 13.50 m | 15.80 m |
| Firsthöhe höchstens | 8.00 m | 13.20 m | 16.20 m | 18.50 m |
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