Art. 88 · Aufhebung bisherigen Rechts
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 4 · Original-PDF
38 Anhang I 39 Zielvorgaben gemäss § 6 Abs. 2 BNO 39 Anhang II 41 Liste der Schutzobjekte 41 Anhang III 43
4 Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden (§ 67 Abs. 2 BNO) 43 Anhang IV 45 Berechnung des Parkfelder-Angebots im vereinfachten Verfahren für die Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen (§ 68 Abs. 1 BNO) 45 Anhang V 46 Plan: Zuordnung der Platzflächen, Teilgebiete und Perimeter Konkurrenzverfahren gemäss § 12 BNO (Lage schematisch) 46
5 1. Geltungsbereich § 88 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese BNO werden aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a. Bau- und Nutzungsordnung vom 9. Juni 1998; b. Bauzonenplan vom 9. Juni 1998; c. Kulturlandplan vom 9. Juni 1998; d. Spezialbauvorschriften, Teilzonenplan und Richtplan "Sandacker" vom 7. Juli 1961; e. Spezialvorschriften, Gestaltungsplan und Richtplan für die Überbauung "Webermühle" vom 5. Januar 1973.
38 Anhang I Zielvorgaben gemäss § 6 Abs. 2 BNO Gebiet Zielvorgaben Webermühle Mit dem Gestaltungsplan wird die Nachverdichtung der bestehenden Arealüberbauung durch Neubauten sichergestellt. Die zulässige Dichte (u.a. Geschossigkeit) ist im Rahmen eines Konkurrenzverfahrens zu ermitteln. Neubauten und bauliche Erweiterungen sind sorgfältig in die bestehende Anlage und in die Umgebung einzufügen. Diese ist als Grün- und Spielfläche aufzuwerten. Mit dem Gestaltungsplan ist eine ausreichende soziale Infrastruktur (z. B. Quartierladen, Freizeit- und Betreuungsanlagen usw.) sicherzustellen. Härdli Im Gebiet Härdli muss mit dem Gestaltungsplan sichergestellt werden, dass das grösstenteils unbebaute Areal bei einer Neunutzung und Umstrukturierung zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird. Dabei ist auf folgende Punkte zu achten: a. Gesamtanlage mit höherer Baudichte; b. Vielfalt an urbanen Wohn- und Arbeitsformen; c. Lärmschutz mit architektonischen Mitteln und geschickter Nutzungsanordnung; d. autoarme Siedlung; e. gute Anbindung des Langsamverkehrs Richtung Bahnhof und Limmat; f. angemessene Verteilung von privaten und öffentlichen Freiräumen; g. Integration bzw. Ersatz bestehender Nutzungen. Bifang Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass das zur Hälfte unbebaute Areal zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird.
39 Zürcherstrasse a. gute städtebauliche und architektonische Integration in die Zentrumszone und den Strassenraum Zürcherstrasse; b. einladender Zugang zum ehemaligen Friedhof bzw. gute ortsbauliche Beziehung der Neubauten zum Erholungsaum c. optimale Nutzungsanordnung, die auf den Charakter der Zürcherstrasse und die Lärmschutzanforderungen Rücksicht nimmt; d. gute Freiraumgestaltung; e. optimale Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) mit Direktanschluss ab der Zürcherstrasse; f. gesicherte Fusswegverbindung zwischen der Zürcher- und der Hardstrasse. Unterdorf-Güterstrasse Das Areal zwischen der Zürcher- und Güterstrasse soll zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut werden. Dabei ist auf folgende Punkte zu achten: a. besonders gute Fortführung der für ein Strassendorf typischen Bebauungsstruktur; b. Umgebungsschutz neuromanische Pfarrkirche (kantonales Denkmalschutzobjekt); c. schliessen der Baulücke entlang der Zürcherstrasse. Inneri Gassächer Mit dem Gestaltungsplan muss sichergestellt werden, dass das Areal bei einer Umstrukturierung zweckmässig erschlossen sowie städtebaulich und architektonisch besonders gut gestaltet und umweltverträglich überbaut wird. Der Übergang zur Dorfzone muss einwandfrei gestaltet sein. Gewerbliche Nutzungen sind vor allem im Erdgeschoss anzuordnen. Üsseri Gassächer Mit dem Gestaltungsplan sollen die zeitgemässe Erneuerung, die Ergänzung und der Ersatz bestehender Bauten sichergestellt werden. Ein Ersatz bestehender Bauten ist nur im Rahmen eines Gesamtkonzepts zulässig. Neubauten und bauliche Erweiterungen sind sorgfältig in die bestehende Anlage und in die Umgebung einzufügen. Die Parkplätze sind in gemeinsame Autoabstellanlagen zusammenzufassen und die Umgebung mittels zusätzlicher Grünund Spielflächen aufzuwerten.
40 Anhang II Liste der Schutzobjekte A Objekte unter kantonalem Denkmalschutz Nr. im Plan Objekt Strasse/Nr. Geb.-Nr. Parz.-Nr. 1 Röm.-kath. Pfarrkirche Zürcherstrasse 9 802 2 Spycher Dorfstrasse 24 48 609 3 Haus Nr. 52 Zürcherstr. 52 136 1836 4 Haus Nr. 54 Zürcherstr. 54 135 1835 5 Haus Nr. 56 Zürcherstr. 56 134 1834 6 Haus Nr. 58 Zürcherstr. 58 133 1833 7 Haus Nr. 60 Zürcherstr. 60 132 1832 8 Haus Nr. 62 Zürcherstr. 62 131 1831 9 Haus Nr. 64 Zürcherstr. 64 130 1830 10 Haus Nr. 66 Zürcherstr. 66 129 1829 11 Haus Nr. 68 Zürcherstr. 68 128 1828 12 Haus Nr. 70 Zürcherstr. 70 127 1827 B Kommunale Schutzobjekte B1 Naturobjekte gemäss § 46 BNO Nr. im Plan Objekt Parz.-Nr. 2.3.1 Weiher/Biotop mit Umgebung in den Studenächer 3116 2.3.2 Weiher im Moserai 3094 2.3.3 Zwei Weiher am Waldrand als Sandfang genutzt 3087/3088 2.3.4 Zwei Quelltümpel im Wald 3065 3.8.2 Alpenkalk-Findling 1740
41 B2 Substanzschutzobjekte gemäss § 50 BNO Nr. im Plan Objekt Strasse/Nr. Geb.-Nr. Parz.-Nr. 902 Altes Schulhaus Zürcherstrasse 89 137 1759 910 Villa "Ermitage" Webermühle 4 66 2512
B3 Kulturobjekte gemäss § 51 BNO Nr. im Plan Objekt Parz.-Nr. 911 Drahtseilbrücke "Gwaggelibrugg" über die Limmat -- 912 A SBB-Unterführung, Dohlenmättli 839 912 B SBB-Unterführung, Hard 323 913 A Wegkreuz, Bifangstrasse 569 913 B Wegkreuz, Rüsler 3065 913 C Wegkreuz, Chrüzliberg 1653 914 Historischer Grenzstein, Rüsler/Zangghözli 1740 915 A Brunnen, Dorfstrasse 1883 915 B "Hörnlibrunnen", Dorfstrasse/Güterstrasse 1883 915 C Brunnen, Hafnerweg 1887 915 D "Hungerbrunnen", Rehweg 3021 916 Francis-Turbine, Webermühle 2 917 Wirtshausschild des Gasthofs "Zum Posthorn" 1816 918 A Felsenkeller, Waldegg 2387 918 B Felsenkeller, Althof 1954
42 Anhang III Minimal und maximal erforderliches Parkfelder-Angebot im vereinfachten Verfahren für die Bewohner, das Personal und die Besucher/Kunden (§ 67 Abs. 2 BNO) Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Wohnnutzungen wie folgt: 1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9 2. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss Tabelle in diesem Anhang III, abhängig von den Parkierungszonen. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III. Das minimal und maximal erforderliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für die übrigen Nutzungen wie folgt:
1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10, Tabelle 1 2. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang III, welche Tabelle 3 der VSS-Norm SN 640 281, Punkt 10 ersetzt, abhängig von der Parkierungszone. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III.
43 Plan: Zuordnung der Parkierungszonen gemäss VSS-Norm SN 640 281
Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 Parkierungszone Bewohner Personal Besucher/Kunden
min. max. min. max. min. max. B 80 100 20 40 40 60 C 90 100 35 55 50 80
44 Anhang IV Berechnung des Parkfelder-Angebots im vereinfachten Verfahren für die Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen (§ 68 Abs. 1 BNO) Das mögliche Parkfelder-Angebot berechnet sich für Bewohner bei Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung autoreduziertes Wohnen wie folgt: 1. Ermittlung der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9 2. Festlegen der Besucherparkfelder gemäss VSS-Norm SN 640 281, Punkt 9, welche in jedem Fall zu realisieren sind. 3. Festlegen des Parkfelder-Angebots innerhalb des minimal und maximal möglichen Parkfelder-Angebots gemäss der Tabelle in diesem Anhang IV, abhängig von der Parkierungszone. Die Parkierungszone ergibt sich aus dem Plan gemäss Anhang III.
Tabelle: Parkfelder-Angebot in % der Richtwerte gemäss VSS-Norm SN 640 281 für Bauvorhaben mit ausdrücklicher Zielsetzung autoreduziertes Wohnen Parkierungszone Bewohner
min. max. B 50 < 80 C 60 < 90
45 Anhang V Plan: Zuordnung der Platzflächen, Teilgebiete und Perimeter Konkurrenzverfahren gemäss § 12 BNO (Lage schematisch)
Legende
Platzflächen (Entwicklungsvorstellungen gemäss § 18 BNO)
Teilgebiete I Zentrum, II Zentrumspark, III Kirchplatz, IV Sandstrasse / Bahnhof SBB, V Sportpark
Perimeter Konkurrenzverfahren
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