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Art. 80 · Lichtemissionen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 35 · Original-PDF

1Aussenbeleuchtungen sind sparsam und gezielt einzusetzen. Der Gemeinderat kann Einschränkungen bezüglich Lichtquellen, vor allem im Zusammenhang mit WerbeLichtemissionen einrichtungen oder Schaufenstern, anordnen und die Betriebszeiten beschränken. 2Fassaden von Bauten und Anlagen dürfen grundsätzlich nicht an- oder ausgeleuchtet werden. Für öffentliche Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für Baudenkmäler kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.