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Art. 75 · Bepflanzungen auf und gegenüber öffentlichem Grund
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 34 · Original-PDF
1Hochstämmige Bäume auf öffentlichem Grund dürfen die üblichen Grenzabstände unterschreiten, wenn das Nachbargrundstück nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Bepflanzung auf und gegenüber öffentlichem Grund Das gleiche gilt für hochstämmige Bäume auf privatem Grund gegenüber öffentlichen Grundstücken. 2Übergeordnetes Recht (z. B. Strassenabstand gemäss § 111 BauG) bleibt vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.