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Art. 21 · Landsicherung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 14 · Original-PDF
Der Gemeinderat sichert sich die für die öffentlichen Einrichtungen (z. B. Fusswege, Grünräume) notwendigen Flächen mittels Gestaltungsplanungen bzw. DienstbarkeitsLandsicherung verträgen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.