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Art. 4 · Normativer Inhalt

BZO Baureglement Neuenegg · S. 44 · Original-PDF

4 Qualität des Bauens und Nutzens 4.1 Bau- und Aussenraumgestaltung Art. 30

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Gestaltungsgrundsatz

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: Beurteilungskriterien

a.die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,

b.die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung und Anlagen,

d.die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und plätze und Eingänge. Dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz sowie die allgemein gehaltenen Gestaltungsregelungen (Art. 31 – Art. 37 BR) ersetzen detailliertere Regelungen, z.B. im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung. Dies setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu dienen die Kriterien in Abs. 2, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung gemäss Art. 39 ff. BR.

vgl. auch Art. 31 BR vgl. auch Art. 32 und Art. 33 bis Art. 34 BR vgl. auch Art. 35 BR Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung des Projektes und der Gesamtwirkung erlauben. Dazu gehören im Falle von Neu-, An- und Umbauten, welche für das Landschafts-, Stadt- oder Strassenbild relevant sind, die Darstellung der Nachbarbauten, z.B. in Situations-, Erdgeschoss- und Fassadenplänen, Modellen, 3D-Darstellungen oder Fotomontagen (s. auch Art. 15ff. BewD). auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

c.Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten Farbgebung,

e.die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

f.die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlagen, AbstellEinwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.