Art. 18 · Normativer Inhalt
BZO Baureglement Neuenegg · S. 22 · Original-PDF
18 Normativer Inhalt Hinweise
3Der Dachausbau ist zulässig, sofern sich die Räume in gestalterisch befriedigender Weise belichten lassen.
4Neue Klein- und Anbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. Art. 13
1Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben. Weilerzone
c)Einschränkungen
2Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.
3Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren. Klein- und Anbauten vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. c) und d) BR. Ausgenommen sind Ersatzbauten, die z.B. aufgrund neuer Vorschriften in der Tierschutzgesetzgebung ohnehin notwendig wären. Wird ein Ortsbildschutzgebiet (Art. 42 BR) überlagert, erübrigt sich diese Ziffer.
5Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Baute zu wahren. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.