Art. 11 · Normativer Inhalt
BZO Baureglement Neuenegg · S. 15 · Original-PDF
11 Normativer Inhalt Hinweise
8Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1,00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt. Mehrhöhe bei Bauten am Hang
9Gegenüber Zonengrenzen gelten folgende Abstände: Abstände gegenüber Zonengrenzen
a.Gegenüber Zonengrenzen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken. Gegenüber der Landwirtschaftszone sind keine Abstände einzuhalten.
b.Insofern ein Näher-/Grenzanbaurecht im Grundbuch sichergestellt ist, kann entlang der Sense (zwischen Kantonsstrasse und Senseufer) auf den Grenzabstand zur Landwirtschaftszone verzichtet werden.
10Gegenüber öffentlichen Strassen, Fuss- und Radwegen gelten folgende Bauabstände:
a.Von Basiserschliessungsstrassen müssen Bauten und Anlagen ei-
Die Basiserschliessungsstrassen sind im Richtplan Verkehr der Gemeinde dargestellt. Abstände gegenüber öffentlichen Strassen nen Abstand von 5.0 m, gemessen ab Fahrbahnrand, einhalten.
b.Von selbstständigen Fuss- und Radwegen müssen Bauten und Anlagen einen Abstand von 2.0 m, gemessen ab Wegrand, einhalten.
11Für Bauten und Anlagen, welche den Boden nicht überragen, wie private Wege, Strassen, Parkplätze, etc. gelten folgende Bestimmungen: Abstände für Tiefbauten
–Grenzabstand min. 0.5 m
–Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen die die Bauten unmittelbar an der Grenze errichtet werden. Einwohnergemeinde Neuenegg • Baureglement (BR) • bereinigte Fassung nach Genehmigung / Nachführungsdokument
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.