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Art. 27 · Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 8

Mehrausnützung Art. 22ff Überbauungsplan Art. 28ff Gestaltungsplan

1Eine von den Vorschriften der Regelbauweise abweichende besondere Bauweise kann durch Erlass von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen gestattet werden.

2Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes oder zur besseren Gestaltung eines Dorfteiles, eines ganzen Strassenzuges oder einer wichtigen Platzanlage, kann durch einen Überbauungsplan gemäss Art. 27 BauG eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: ERR Raumplaner FSU SIA 08 12 2009 8 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau - Krummenau

a)Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung

b)Besondere Berücksichtigung der Erfordernisse der Wohnhygiene (Belichtung, Besonnung usw.)

c)Vermehrte und gut gestaltete Grünflächen

d)Mehrheitliche Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs

e)Rationelle Erschliessung und Verfügbarkeit der Motorfahrzeugabstellplätze sowie deren Anlage mindestens hälftig unterirdisch oder in Sammelgaragen f) Gut ausgestattete und gestaltete Kinderspielplätze

g)Keine erhebliche Beeinträchtigung von Nachbarinteressen.

3Die Mehrausnützung im Rahmen eines Überbauungsplanes beträgt höchstens 20 % der zonengemässen Ausnützung und kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt in Anspruch genommen und nur dann gewährt werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist. 3. Projektierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.