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Art. 2 · Vorbehalt des kantonalen und eidgenössischen Rechts

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 7

Vorbehalt des kantonalen und eidgenössischen Rechts Die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbehalten, soweit dieses Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen eine besondere Regelung trifft. Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit

1Das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglementes sind Sache des Gemeinderates.

2Der Gemeinderat kann zur Behandlung der Geschäfte eine Baukommission bestellen.

3Die Baukontrollstelle übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates. Sie ist Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute, die Bauwilligen. ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 7 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krurnrnenau 2. Ortsplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.