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Art. 16 · Besondere Abstände

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 15

Kurzonen In der Kurzone sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, die dem Kurbetrieb oder der Erholung dienen (wie z.B. Kurhäuser, Hotels, Motels, Restaurants, Personalhäuser, Kurparks und Grünanlagen, Spiel- und Sporteinrichtungen, Kliniken) und bei denen weder die äussere Erscheinung noch die Benützung den Kurbetrieb und die Erholung stören.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.