Art. 15 · Naturgefahren
BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 13
BauG - - 4.0m - - - III K3 - 3 - 9.5m 14.0m 30.0m 3.0m - - - III 4.0m 8.0m ja - II WE 0.35 2 3 6.5m 11.0m 20.0m 4.0m 8.0m ja - II Wohnzonen W2 0.5 2 3 7.0m 12.0m 30.0m 1l Art. 15 Kernzonen
1In den Kernzonen gilt die offene Bauweise.
2An Bauten und Anlagen in den Kernzonen werden bezüglich Einordnung, architektonischer und Umgebungsgestaltung erhöhte Anforderungen gestellt: Neu- und Umbauten sind bezüglich Gebäude-, First-, Gesims-, Geschosshöhe und -zahl, Gebäudelänge, Dachform und -neigung, Fassadengestaltung, Farb- und Materialwahl so auf die bestehende Überbauung abzustimmen, dass sie sich gut in die Häusergruppe oder -zeile einfügen. In den Kernzonen sind auf Hauptbauten in der Regelbauweise nur Satteldächer und Flachdächer zulässig. Die Dachneigung für Satteldächer hat zwischen 20 und 45 Grad zu betragen.
3Der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohn- oder Gewerbezwecken kann gestattet werden, sofern der Charakter des Dachgeschosses erhalten bleibt, die architektonische Gestaltung gut ist und eine gute Einordnung ins Ortsbild erfolgt.
4Das Untergeschoss darf für gewerbliche Zwecke - unabhängig vom Dachgeschossausbau - vollständig genutzt werden, ohne als Vollgeschoss zu gelten. Art. 15 Naturgefahren sg.ch Naturgefahren "Leitfaden für Vorsorge und Schutz" des Baudepartements
1Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz oder Eissturz bedroht sind.
2In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend ist die Richtlinie "Objektschutz gegen Naturgefahren" der Gebäudeversicherungsanstalt St. Gallen. 1
3Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften:
a)Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie z.B. die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Er-stellung von Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene lnfrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen.
b)Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden.
c)Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bau-vorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotenzial sind die Objektschutzrichtlinien verbindlich. Für die übrigen Bauten und Anlagen gelten die Objektschutzrichtlinien als Empfehlung.
d)Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen. 1 Richtlinie der GVA und Zuweisung der Gefahrengebiete 1 bis 4 im Zonenplan sind noch ausstehend. ERR Raumplaner FSU SIA 08 12.2009 16 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau - Kr·ummenau
e)Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhinweiskarte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objektbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Objektschutzrichtlinien sind verbindlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.