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Art. 29 · Nutzweise

BZO Neftenbach · S. 11 · Original-PDF

Es sind lediglich Bauten und Anlagen zulässig, welche in direktem Zusammenhang mit der Nutzung als Fussballplatz stehen. Die Beleuchtung ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken und die Durchlässigkeit der Anlage ist sicherzustellen. 2.5.5 Erholungszone Pferdesport (EP)

1In der Erholungszone gelten die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften. Die maximale Fassadenhöhe (traufseitig) beträgt für Wohnbauten 5 m, für pferdesportliche Bauten 8 m.

2Im entsprechend bezeichneten Bereich der Erholungszone EP gilt ein Bauverbot für Hochbauten. Es sind lediglich pferdesportliche Anlagen aber keine Gebäude zulässig.

3Im Bereich der übrigen Erholungszone EP beträgt die maximal zulässige oberirdische Baumasse 1’065 m3 für Wohnbauten und maximal 3’618 m3 für die dem Pferdesport und der Pferdehaltung dienenden Bauten.

4Zusätzlich darf eine gedeckte Führanlage (Durchmesser max. 15 m) erstellt werden.

5Die Beleuchtung ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.